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Gemeinde Altendorf

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Aktuelle Meldung

Teilbereich der Straße „Zum Bühl“ beidseitig absolute Halteverbot

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Gemeinde Altendorf erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 StVO folgende verkehrsrechtliche 
 

ANORDNUNG:

In der Straße „Zum Bühl“ in Altendorf wird in einem Teilbereich beidseitig das absolute Halteverbot angeordnet. Es betrifft den Einmündungsbereich von der Jurastraße aus kommend.
Im Rahmen dieser Anordnung wird auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite, zwischen Friesenweg und Germanenstraße das absolute Halteverbot verfügt.

Die Aufstellung der VZ 283 erfolgt entsprechend den Einzeichnungen im beigefügten Beschilderungsplan. Dieser Beschilderungsplan ist insoweit Bestandteil dieser Anordnung.

GRÜNDE:

Die Straßenverkehrsordnung findet auf allen dem öffentlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen Anwendung.

Die Einrichtung eines absoluten Halteverbots auf beiden Seiten des genannten Teilbereiches der Straße „Zum Bühl“ und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist aufgrund immer wieder haltender und parkender Autos notwendig. Durch die Nähe zum Bahnhof wird der Bereich u.a. auch als „Elterntaxi-Zone“ genutzt.

Die Einsicht in die Ein- bzw. Ausfahrten der genannten Straßen wird so stark eingeschränkt, dass der Begegnungsverkehr gefährdet ist.

Somit ist die Sicherheit aller in diesem Bereich kreuzenden Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Die hierfür erforderliche Anordnung wird von der Gemeinde Altendorf als Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Der Regelung in § 45 Abs. 9 StVO wurde insoweit entsprochen.

HINWEISE:

Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der amtlichen Verkehrszeichen dieser Anordnung sind gemäß § 5 b Abs. 1 StVG von der Gemeinde Altendorf als örtliche Straßenverkehrsbehörde und Träger der Straßenbaulast für diejenige Straßen zu tragen, in deren Verlauf die Verkehrszeichen angebracht werden.

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen wirksam.

Zuwiderhandlungen gegen angeordnete Vorschriftszeichen nach § 41 StVO sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet.

 

gez.

Büttel

Verwaltungsangestellte


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